Hinweis zur Vergütung ergotherapeutischer Leistungen

Bei privater Behandlung kann die Höhe der Vergütung für ergotherapeutische Leistungen individuell vereinbart werden, da es für Privatpatienten keine gesetzliche Gebührenordnung für ergotherapeutische Leistungen gibt. Auch als Beihilfeberechtigter oder Post-Beamten-Versicherter können Sie in einer Ergotherapiepraxis nur als Privatpatient behandelt werden.

 

Für die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Vergütung ist es ohne Belang, ob und in welcher Höhe Sie einen Ersatzanspruch gegen ein Krankenversicherungsunternehmen und/oder eine Beihilfestelle besitzen. Wenn Krankenversicherungsunternehmen oder Beihilfestellen Höchstbeträge festgelegt haben, so betreffen diese nicht das private Rechtsverhältnis zwischen dem Patienten und dem Ergotherapeuten.

 

Die Ergotherapiepraxis ist in ihrer Preisgestaltung weder an die Höchstsätze noch an eine andere Gebührenordnung gebunden.